Der aktuelle Rechtsfall
Kündigung wegen Diebstahlsverdacht

Begehen Arbeitnehmer Straftaten gegen den Chef, rechtfertigt das stets eine Kündigung, selbst wenn der Schaden nur minimal ist. Kündigungen wegen des Verdachts einer Tat sind aber nur in engen Grenzen zulässig, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, der in solchen Fällen vor zu schnellen Zugeständnissen warnt.
Aus dem Tresor eines Drogeriemarkts waren die Tageseinnahmen verschwunden. Da der Tresor nicht aufgebrochen war, kam nur eine der drei Mitarbeiterinnen des Marktes, die jeweils einen Schlüssel hatten, als Täterin in Frage. Trotz eines mehrstündigen Verhörs durch den Bezirksleiter ließ sich nicht aufklären, wer das Geld genommen hatte. Also wurde kurzerhand allen drei Mitarbeiterinnen fristlos gekündigt. Die vorformulierte Kündigung enthielt am Schluss noch die Klausel: „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“ Alle Mitarbeiterinnen unterschrieben die Klausel ohne Murren.

Dennoch erhob eine der drei danach Klage beim Arbeitsgericht. Sie behauptete, für das Verschwin-den der Tageseinnahmen nicht verantwortlich zu sein.
Der von der Verkäuferin unterschriebene Verzicht auf eine Klage sei unwirksam, entgegnete das Bun-desarbeitsgericht auf den entsprechenden Einwand des Arbeitgebers. Ohne Gegenleistung stelle der Verzicht eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters dar. Für eine Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung lagen nach Ansicht der Richter darüber hinaus hier keine hinreichenden Gründe im Sinne des Arbeitsrechts vor (BAG Urteil v. 6.9.2007 – Az.: 2 AZR 722/06). Anders nur, wenn Hinweise bestanden hätten, dass alle drei zusammengewirkt hätten. Daran fehlte es aber.

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