Der aktuelle Rechtsfall
Erbrecht der Kinder nicht gegen Lebensgefährtin des Verstorbenen

Kinder aus erster Ehe eines Verstorbenen haben keine finanziellen Ansprüche gegen den Partner des verstorbenen Elternteils aus deren gemeinsamem Wirtschaften, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Rund 40.000 € hatte der Verstorbene mit der schlichten Bemerkung „Umbuchung“ vor seinem Tod auf das Konto seiner Lebensgefährtin überwiesen. Das Nachsehen hatte der Sohn des Verstorbenen als Erbe. Er verlangte die Rückzahlung. Das Geld sei der Lebensgefährtin ohne Rechtsgrund überwiesen worden, sie dürfe es daher nicht behalten.
Die Lebensgefährtin weigerte sich. Sie sei schon seit Jahrzehnten auch ohne Trauschein eng mit dem Vater verbunden gewesen und führte verschiedene weitere Gründe ins Feld, unter anderem habe sie ihn seit Jahren gepflegt, ebenso habe sie sein Unternehmen während der ganzen Zeit weitergeführt.
 

Die Gerichte ließen diese Argumente nicht gelten: Sie habe keinen konkret auf diese Überweisung bezogenen Rechtsgrund benennen können.
Hierin fühlte sie sich gegenüber Verheirateten zurecht benachteiligt. Leistungen, die Ehegatten einander gewähren, ohne etwas Besonderes vereinbart zu haben, werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nämlich grundsätzlich nicht ausgeglichen. Der BGH (Urteil v. 31.10.2007 – XII ZR 261/04) entschied nun, daß Lebenspartner ohne Trauschein gleichzubehandeln sind. Geklärt werden muß daher nur, ob eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bestand. Wird diese Frage bejaht, darf die Lebensgefährtin das Geld behalten, egal, aus welchem Grund die Umbuchung erfolgt war.

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