Der aktuelle Rechtsfall
Eigentümergemeinschaft muss nicht immer

Bereits 1995 war in der Souterrain-Wohnung Feuchtigkeit aufgetreten. Die Begutachtungen zu den Ursachen zogen sich 3 Jahre lang hin. Letztlich beschloss die WEG, es der betroffenen Eigentümerin zu erlauben, Instandsetzungsmaßnahmen durch Innendämmung durchzuführen, jedoch ohne Anerkennung einer Kostenpflicht der Gemeinschaft. Die Eigentümerin ließ daraufhin jedoch eine Außendämmung zur Behebung des Mangels durchführen und verlangte nun die Erstattung der Kosten von über 110.000 €, denn diese Maßnahme habe im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung gelegen.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Beschlüsse keinen entsprechenden Auftrag enthalten und verweist auf die Möglichkeit der Anfechtung der Beschlüsse und darauf, die Gemeinschaft vorher gerichtlich zur Durchführung entsprechender Maßnahmen zu verpflichten. Letzteres hätte die Eigentümerin aber nicht veranlasst. Auch sei der Fall einer Notgeschäftsführung nicht gegeben, denn schließlich habe sich die Gemeinschaft schon seit Jahren mit dem Problem auseinander gesetzt.

Weiter lehnt das Gericht Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ab, da die Maßnahmen vorliegend nicht im Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer lagen. Erkennbar seien mehrere Maßnahmen zur Schadensbeseitigung in Betracht gekommen. Eine Mehrheit hielt die nun durchgeführten Maßnahmen gerade nicht für erforderlich. Die Eigentümer schulden zunächst nur Mitwirkung an ordnungsmäßiger Beschlussfassung, so das Gericht. Da die Eigentümerin noch nicht einmal den Versuch unternommen habe, entsprechende Beschlüsse herbeizuführen, müsse sie die gesamten Kosten alleine tragen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.2.04, 20 W 416/02).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer

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