Der aktuelle Rechtsfall
Zulässiges Abstellen der Heizung durch Vermieter

Wenn Mieter nicht zahlen, bleibt dem Vermieter manchmal nur, Tatsachen zu schaffen, um nicht noch höhere Verluste tragen zu müssen. Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer von der Kanzlei ADJULEX in Fulda rät, insbesondere auf die Nebenkosten aufzupassen. Gas und Wasser etwa kann mit Zwischenzählern mit Münzbetrieb ausgestattet werden, so dass der Vermieter gegenüber den Stadtwerken nicht in Vorlage treten muß.
Das Kammergericht Berlin hat außerdem durch Urteil vom 06.09.2007, Az.: 8 U 49/07, festgestellt, dass der Vermieter von Geschäftsräumen befugt ist, die Versorgung der Geschäftsräume mit Heizung zu unterbrechen, wenn das Mietverhältnis wirksam beendet worden ist.

Vorliegend war der Mieter in Zahlungsrückstände geraten und der Vermieter hatte das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Als der Mieter gleichwohl die Räume nicht zurückgab, stellte der Vermieter die Vorsorgung mit Heizung ab und der Mieter klagte hiergegen. Das Kammergericht argumentierte damit, dass der Vermieter nach der Kündigung nicht mehr verpflichtet ist, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Daher stelle es auch keine Besitzstörung dar, wenn der Vermieter die Versorgung mit Heizung unterbreche. Der Mieter müsse zudem die volle Nutzungsentschädigung nach Ausspruch der Kündigung zahlen und dürfe diese nicht mindern, weil kein Mangel der Mietsache vorliege, wenn die Versorgung mit Heizung unterbrochen werde, denn der Vermieter sei nicht mehr zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs verpflichtet.

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