Der aktuelle Rechtsfall
Information über betriebliche Vorsorge

Arbeitgeber haben weitreichende Fürsorgepflichten gegenüber ihren Mitarbeitern und müssen über Ansprüche auf und aus betrieblicher Alters- und Krankenvorsorge aufklären.
So hatte ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen und dabei den Mitarbeitern einen Direktanspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung eingeräumt. Für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung gab es Ausschlussfristen. Der Arbeitgeber versäumte es jedoch, seine Mitarbeiter über diese Fristen zu unterrichten.

Eine Mitarbeiterin erfuhr erst zwei Jähre nach einem schweren Verkehrsunfall, dass eine Unfallversicherung bestand. Allerdings lehnte die Versicherung nach so langer Zeit die Auszahlung der Invaliditätsentschädigung ab. Die Geschädigte verlangte daher vom Arbeitgeber den Betrag von 70.000 € als Schadensersatz. Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 26. Juli 2007 – 8 AZR 707/06 nun zu Gunsten des Unfallopfers: Versäumt ein Mitarbeiter auf Grund einer fehlenden Information des Unternehmens die für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Versicherung einschlägigen Fristen, so muss der Arbeitgeber den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.

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