Der aktuelle Rechtsfall
Britische Ltd. im Visier der Finanzämter

Wegen des zur Gründung nicht erforderlichen Stammkapitals ist die britische „Limited“ in Deutschland bei Existenzgründern und Kleinbetrieben populär. Häufig unbekannt ist, dass auch eine ausschließlich in Deutschland ansässige Limited in Großbritannien gesellschaftsrechtliche Pflichten erfüllen muss, insbesondere:
Erstellung eines britischen Jahresabschlusses; Aufbewahrung der Buchführung im „registered office“; Veröffentlichungspflichten. Erfüllt eine Ltd. diese in Großbritannien nicht, folgt daraus die Löschung im britischen Handelsregister. Ferner erfordert das britische Recht, dass Rechtsgeschäfte des Geschäftsführers mit der Gesellschaft (Geschäftsführungsverträge, Darlehensverträge) stets vorab in einer Sitzung des Verwaltungsrats erklärt und protokolliert werden.
Schließlich darf nach britischem Recht eine Ausschüttung an Gesellschafter nur erfolgen, wenn und soweit die Gesellschaft im Jahresabschluss einen echten Gewinn ausweist.

Wird ein Verstoß festgestellt, drohen erhebliche Nachteile in Deutschland: Steuerlich liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor, wenn durch die Löschung der Limited das Gesellschaftsvermögen (automatisch) auf die Gesellschafter übergeht. Gleiches gilt, wenn Leistungen (z.B. Geschäftsführergehalt oder Ausschüttungen) an den Gesellschafter unter Verstoß gegen das britische Recht erfolgen.
Außerdem besteht nach englischem Recht eine Durchgriffshaftung gegen den Inhaber, wenn das Verhältnis zwischen Stammkapital (meist nur 1 Pfund) und Umsatz zu gering ist. Im Insolvenzfall muß der Inhaber also für alle Schulden aufkommen. Aus diesen Gründen gibt es bessere und sicherere Lösungen für Ihre Geschäftstätigkeit.

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