Der aktuelle Rechtsfall
Hehlerei durch Ebay-Auktion

Den Kauf von Waren zu einem besonders niedrigen Kaufpreis sieht die Staatsanwaltschaft als ausreichendes Indiz dafür an, dass der Käufer zumindest damit rechnen musste, dass es sich um Diebesgut handeln kann. Dies genügt meist für eine Strafbarkeit wegen Hehlerei, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Weil ihm der offizielle Preis beim Händler von 2.500 € für ein Navigationsgerät zu hoch war, suchte ein Mann bei Ebay nach einem passenden Teil suchte und wurde auch fündig. Der Stratpreis betrug 1 €, es wurde als „nagelneu“ beworben. Der Zuschlag erfolgte bei der Versteigerung für 671 €. Die Freude über das Schnäppchen war aber nur kurz: Beim ersten Update der Straßenkarten stand fest, dass es sich um Diebesgut handelt. Der Käufer mußte daher das Gerät an den wahren Eigentümer zurückgeben, das Geld war verloren. Zusätzlich verurteilte ihn das Amtsgericht auch noch zu einer Geldstrafe von 1.200 € wegen Hehlerei.

Erst in der Berufung sprach ihn das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 28.9.2007 – Ns 84 Js 5040/07) dann frei: Schuldig sei ein Käufer nur, wenn er wissen müsse, dass die Sache durch eine rechtswidrige Tat erlangt sei. Dies könne dem Mann hier aber nicht nachgewiesen werden. Der Startpreis von 1 € sei noch kein ausreichendes Indiz, ebenso wenig könne der Wohnsitz des Verkäufers in Polen als Indiz für gestohlene Ware gewertet werden, denn schließlich sei Polen ja Mitglied in der EU. Der Einkauf bei EBay ist also sicherer, als etwa auf einschlägig bekannten Auto- oder Vietnamesenmärkten.

rechtsanwaelte