Der aktuelle Rechtsfall
Mietkaution und Insolvenz

Gesetzlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, eine Mietkaution getrennt von seinem sonstigen Vermögen anzulegen (§ 551 BGB). Doch nicht alle Vermieter halten sich auch daran, weiß Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Im Falle einer Insolvenz des Vermieters kann der Mieter die Kaution nur dann in voller Höhe herausverlangen, wenn der Vermieter das Geld auch tatsächlich auf einem Konto, welches ausschließlich zur Aufnahme von Fremdgeldern bestimmt ist, anlegt. Es genügt also nicht, wenn der Vermieter die Kaution einfach auf ein auf seinen Namen lautendes separates Konto einzahlt. Das Konto muss ausdrücklich als „Fremdgeldkonto“ deklariert sein. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az.: IX ZR 132/06) hat

noch einmal klargestellt: Bei nicht getrennter Anlage ist der Anspruch des Mieters nur eine einfache Insolvenzforderung, die keinerlei Vorrang genieße. Der Mieter ist selbstverständlich berechtigt nachzuprüfen, ob der Vermieter die Kaution ordnungsgemäß angelegt hat und ggf. diese Verpflichtungen auch durchzusetzen bzw. mit Mieteinbehalt den Vermieter zu zwingen. Ein Mietr kann jederzeit vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass die Kaution gesetzeskonform auf einem Treuhandkonto angelegt worden ist.

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