Der aktuelle Rechtsfall
Entlassung bei schlechter Arbeitsleistung

Arbeitnehmer zu kündigen ist bei mehr als zehn Beschäftigten nur aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen möglich. Neu ist, daß auch schlechte Leistungen ein verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.1.2008, Az.: 2 AZR 536/06) hat sich mit der Kündigung eines Arbeitnehmers, dem überdurchschnittlich viele Fehler unterlaufen waren, beschäftigt. Die betroffene Frau arbeitete als Versandarbeiterin. Ihre Aufgabe im „Sorter-Versand“ war es, Sendungen auf der Grundlage der Kundenbestellungen versandfertig zu machen. Dabei unterliefen ihr rund dreimal so viele Packfehler, wie ihren Kollegen.
Das Versandhaus kündigte mit der Begründung: Vorwerfbare Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten

durch qualitative Minderleistung. Die Mitarbeiterin hielt dagegen, daß angesichts der Gesamtzahl der von ihr gepackten Pakete die Fehlerquote nicht ins Gewicht falle. Das BAG folgte den Argumenten des Unternehmens: Je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung sei das ein Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletze. Ein Arbeitnehmer genüge seiner Vertragspflicht nur, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeite. Der Fall muss zur Aufklärung weiterer Details vom Landesarbeitsgericht neu verhandelt werden. Bei sauberer Vorbereitung der Kündigung können nun endlich auch „Underperformer“ gekündigt werden.

 

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