Der aktuelle Rechtsfall
Betriebskosten – Entscheidungen 2007

Die überdurchschnittlich steigenden Betriebskosten führen zu erhöhtem Streitpotential. Im Jahr 2007 hat der Bundesgerichtshof einige wesentliche Entscheidungen getroffen:
In der Entscheidung VIII ZR 1/06 wurde dargelegt, dass stets die Gesamtkosten einer Betriebskostenart dem Mieter mitzuteilen sind, auch wenn diese nicht in vollem Umfang umgelegt werden.
Die Entscheidung VIII ZR 279/06 stellt klar, dass die Einwendungsfrist des Mieters auch fĂĽr die Frage gilt, ob einzelne abgerechnete Betriebskostenarten ĂĽberhaupt vertraglich wirksam vereinbart wurden.
Die Entscheidung VIII ZR 261/06 hat mehrere Fragen geklärt. Ist eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung objektiv nicht (mehr) möglich, ist allein flächenanteilig unter Berücksichtigung eines 15 %igen Abschlags abzurechnen. Weicht die vertraglich vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen um

weniger als 10 % ab, ist die vereinbarte Fläche zugrunde zu legen.
Die Entscheidung VIII ZR/07 rechnet die Kosten des Nutzerwechsels nunmehr zu den Verwaltungskosten, die grundsätzlich der Vermieter zu tragen hat. Dies betrifft vor allem die Heizkostenabrechnungen.
Mit Spannung ist die Entscheidung VIII 49/07 zu erwarten, die sich mit der Frage befasst, welche Betriebskosten in welchem Wirtschaftsjahr abzurechnen sind. Diese hat insbesondere Auswirkungen auf vermietete Eigentumswohnungen.
Die hohen Anforderungen der Rechtsprechung können immer weniger Vermieter allein erfüllen; immer weniger können selbst verlässlich die Richtigkeit prüfen.

rechtsanwaelte